BFH, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen VII S 18/99
DRsp Nr. 2001/13319
Einstweilige Anordnung; Unzuständigkeit des BFH
Der BFH ist für einen Antrag, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Konkursverfahren nicht weiter zu verfolgen, instanziell unzuständig, weil er nicht Gericht der Hauptsache i.S.d. § 114 Abs. 2FGO ist.