BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen II S 9/00
DRsp Nr. 2002/2412
Einstweilige Anordnung; Unzuständigkeit des BFH
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht der BFH, sondern ausschließlich das FG zuständig.2. Ein beim BFH gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher unzulässig.