BFH - Beschluss vom 15.01.2003
V S 17/02
Normen:
AO § 258 ; FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 920 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 738

Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

BFH, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen V S 17/02

DRsp Nr. 2003/6429

Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.2. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz dadurch bedroht wird.3. Ist ein Erlass- oder Stundungsantrag gestellt worden, sind Vollstreckungsmaßnahmen nur unbillig, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der beantragten Stundung zu rechnen ist.

Normenkette:

AO § 258 ; FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 920 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte erfolglos die Stundung der aufgrund von Schätzungsbescheiden bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997.

Die Klage, mit der der Antragsteller weiterhin die Stundung der festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Antragsteller habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Stundungssituation ergebe und noch in der mündlichen Verhandlung sich geweigert, die angeblichen Unterlagen über zu erwartende Steuer- oder sonstige Erstattungen oder andere Zahlungen vorzulegen. Insbesondere habe der Antragsteller seine Behauptung, er habe Gegenansprüche gegen das FA in Form von Steuererstattungsansprüchen, nicht ansatzweise konkretisiert.