Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.01.2021 -
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren noch über einen Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers.
Der Verfügungskläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 06. Juni 2003 (Bl. 16 - 20 d. A.) nebst einer Ergänzung vom 11. Juli 2007 (Bl. 22, 23 d. A.) als "Leiter Personal- und Sozialwesen" beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 06. Juni 2003 enthält u. a. folgende Regelung:
"(...)
II. Aufgabenbereich:
1. Herr A. wird als Leiter Personal- und Sozialwesen eingestellt und mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung seiner Vorgesetzten bzw. der Unternehmensleitung beschäftigt.
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