I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf sofortige Einstellung der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) betriebenen Zwangsvollstreckung mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund schlüssig dargelegt und auch deren tatsächliche Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hätten. Gegen die ablehnende Entscheidung haben die Antragsteller "Revision- und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Zur Begründung berufen sie sich auf internationales Völkerrecht und auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
II. Das als Beschwerde zu deutende Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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