BFH - Beschluss vom 25.10.2006
VII B 269/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1 § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 260
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 1876/06

Einstweilige Verfügung; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VII B 269/06

DRsp Nr. 2006/30252

Einstweilige Verfügung; Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung steht den Beteiligten nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1 § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf sofortige Einstellung der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) betriebenen Zwangsvollstreckung mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund schlüssig dargelegt und auch deren tatsächliche Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hätten. Gegen die ablehnende Entscheidung haben die Antragsteller "Revision- und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Zur Begründung berufen sie sich auf internationales Völkerrecht und auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Eine Unanfechtbarkeit der Entscheidung sei nicht anzuerkennen. Darüber hinaus sei der Beschluss allein deshalb rechtsungültig, weil die Titelbezeichnung und die Unterschrift der Richter fehlten, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten.

II. Das als Beschwerde zu deutende Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.