FG Hamburg - Beschluss vom 22.02.2022
2 V 16/21
Normen:
AO § 5; AO § 69; AO § 121 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 126 Abs. 2; AO § 191;

Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme aus einem finanzbehördlichen Haftungsbescheid; Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen; Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens in einem Haftungsbescheid

FG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 2 V 16/21

DRsp Nr. 2022/6068

Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme aus einem finanzbehördlichen Haftungsbescheid; Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen; Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens in einem Haftungsbescheid

1. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs.1, § 126 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist; eine fehlende Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe.