BFH - Beschluss vom 09.03.2012
VII B 185/11
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 106;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 999
Vorinstanzen:
FG München Beschluss, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 2155/11

Einstweiliger Rechtschutz des Betreibers eines Atomkraftwerks bei Bestehen von Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung der Kernbrennstoffsteuer

BFH, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen VII B 185/11

DRsp Nr. 2012/7217

Einstweiliger Rechtschutz des Betreibers eines Atomkraftwerks bei Bestehen von Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung der Kernbrennstoffsteuer

1. NV: Trotz bestehender ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer angefochtenen Steuerfestsetzung kann in Ausnahmefällen eine beantragte Aufhebung der Vollziehung abgelehnt werden. 2. NV: In den Fällen, in denen die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, setzt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. 3. NV: Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung ist auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zu berücksichtigen. 4. NV: Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnorm bedarf es grundsätzlich nicht. 5. NV: Diese Grundsätze finden auch in den Fällen Anwendung, in denen nicht die materielle, sondern die formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm in Frage steht.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 106;

Gründe

I.