BFH - Beschluss vom 23.04.2012
III B 187/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 69; EStG § 26; EStG § 26b;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1328
FamRZ 2012, 1218
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 868/11

Einstweiliger Rechtschutz gegen den Ausschluss der Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft von der Möglichkeit zur Zusammenveranlagung unter dem Blickwinkel des GG

BFH, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen III B 187/11

DRsp Nr. 2012/11230

Einstweiliger Rechtschutz gegen den Ausschluss der Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft von der Möglichkeit zur Zusammenveranlagung unter dem Blickwinkel des GG

1. NV: Wendet sich ein Steuerpflichtiger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den er entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, so ist nicht ein Antrag auf Aussetzung, sondern auf Aufhebung der Vollziehung statthaft, wenn die für ihn abgeführten Lohnsteuerbeträge die festgesetzte Einkommensteuer übersteigen. 2. NV: Beantragt ein Steuerpflichtiger in einem derartigen Fall die "Aussetzung der Vollziehung", so ist sein Antrag unter Beachtung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften als Aufhebungsantrag auszulegen. 3. NV: Wesentliche Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO treten nicht ein, wenn die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids, durch den ein Lebenspartner einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird, nicht aufgehoben wird. Auch schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift rechtfertigen nicht die Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 69; EStG § 26; EStG § 26b;

Gründe