BFH - Beschluss vom 09.03.2012
VII B 171/11
Normen:
KernbrStG § 5 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 133/11

Einstweiliger Rechtschutz gegen Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Einsetzens von Brennelementen in einem Kernreaktor; Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Steuerbescheid bei Stützen dieses Antrags auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzes

BFH, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen VII B 171/11

DRsp Nr. 2012/5088

Einstweiliger Rechtschutz gegen Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Einsetzens von Brennelementen in einem Kernreaktor; Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Steuerbescheid bei Stützen dieses Antrags auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzes

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht.

Normenkette:

KernbrStG § 5 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.