BFH - Beschluss vom 09.05.2012
I B 18/12
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; KStG 2002 § 8c S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1489
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1001/11

Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Streit über den Entfall eines Verlustabzugs infolge sog. schädlichen Beteiligungserwerbs

BFH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen I B 18/12

DRsp Nr. 2012/14494

Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Streit über den Entfall eines Verlustabzugs infolge sog. schädlichen Beteiligungserwerbs

NV: Zur Frage der AdV bei einer Kürzung des Verlustabzugs durch § 8c KStG (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung auf der Grundlage einfachen Rechts [Situation des sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs] und des Verfassungsrechts).

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; KStG 2002 § 8c S. 1;

Gründe

I. Streitig ist in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), ob der Verlustabzug infolge sog. schädlichen Beteiligungserwerbs teilweise entfallen ist.