FG Sachsen - Beschluss vom 30.01.2012
2 V 93/12
Normen:
DVStB § 25 Abs. 3; DVStB § 26 Abs. 1; DVStB § 28 Abs. 1; DVStB § 30; FGO § 63 Abs. 1; FGO § 114; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ladung zur Steuerberaterprüfung einstweilige Anordnung Antragsgegner schwebendes Revisionsverfahren der Steuerberaterkammer gegen die Verpflichtung, die mündliche Prüfung zu wiederholen

FG Sachsen, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 2 V 93/12

DRsp Nr. 2015/5836

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ladung zur Steuerberaterprüfung einstweilige Anordnung Antragsgegner schwebendes Revisionsverfahren der Steuerberaterkammer gegen die Verpflichtung, die mündliche Prüfung zu wiederholen

1. Die Ladung zur mündlichen Steuerberaterprüfung ist eine nicht anfechtbare vorbereitende Verfahrenshandlung. 2. Einstweiliger Rechtsschutz kann unter den Voraussetzungen des § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegen die Steuerberaterkammer zu richten. 3. Es darf einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. 4. Hat der Prüfling das Prüfungsergebnis gerichtlich angefochten und wurde die Steuerberaterkammer durch das FG verpflichtet, die mündliche Prüfung zu wiederholen, kann der Prüfling darauf vertrauen, dass die Steuerberaterkammer vor der Ladung zur Wiederholungsprüfung das Ergebnis des von ihr betriebenen Revisionsverfahrens vor dem BFH abwartet.