LSG Bayern - Beschluss vom 17.05.2019
L 5 KR 284/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 428/19

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von BeitragsforderungenKeine Beitragsfestsetzung unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag

LSG Bayern, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 284/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13493

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen Keine Beitragsfestsetzung unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag

Die Beitragshöhe bei freiwilliger Mitgliedschaft kann - auch bei Mittellosigkeit - nicht unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag festgesetzt werden (§§ 240 Abs. 4 SGB V, 57 Abs. 4 SGB XI).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11.04.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen.

1. Der Antragsteller war bis 31.03.2018 durch den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Im Anschluss (ab 01.04.2018) stellte die Antragsgegnerin mangels anderweitigen Versicherungsschutzes die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung fest (Bescheid vom 09.07.2018), zunächst unter Festsetzung des Höchstbeitrags, dann korrigierend in Höhe des Mindestbeitrags (Bescheid vom 25.07.2018). Die Widersprüche des Antragstellers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2018 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragstellers Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (anhängig unter Az.: S 12 KR 193/19).