Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11.04.2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen.
1. Der Antragsteller war bis 31.03.2018 durch den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Im Anschluss (ab 01.04.2018) stellte die Antragsgegnerin mangels anderweitigen Versicherungsschutzes die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung fest (Bescheid vom 09.07.2018), zunächst unter Festsetzung des Höchstbeitrags, dann korrigierend in Höhe des Mindestbeitrags (Bescheid vom 25.07.2018). Die Widersprüche des Antragstellers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2018 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragstellers Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (anhängig unter Az.:
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