LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2019
L 11 KA 76/18 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 6; SGB V § 87b Abs. 2 S. 6; SGB V § 106d Abs. 1; SGB V § 106d Abs. 2; SGB V § 106d Abs. 6 S. 1; StGB § 263 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 74/18

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung einer VertragsarztabrechnungKein Nachweis einer Abrechnungsauffälligkeit durch hinreichenden Verdacht nach einem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 76/18 B ER

DRsp Nr. 2019/6905

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Vertragsarztabrechnung Kein Nachweis einer Abrechnungsauffälligkeit durch hinreichenden Verdacht nach einem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

Ist ein Vertragsarzt nach einem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, einen Betrug begangen zu haben (hier Abrechnung nicht erbrachter Akupunkturbehandlungen), reicht eine solche Erkenntnis nicht aus, um eine Abrechnungsauffälligkeit sicher zu belegen. Bei dieser Sachlage muss die Kassenärztliche Vereinigung eigene Feststellungen treffen, um Abrechnungsauffälligkeiten nachzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 26.502,08 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 6; SGB V § 87b Abs. 2 S. 6; SGB V § 106d Abs. 1; SGB V § 106d Abs. 2; SGB V § 106d Abs. 6 S. 1; StGB § 263 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Honoraraufhebungs- und Rückforderungsbescheid über 265.020,87 EUR.