Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten um eine Honorarrückforderung infolge sachlich-rechnerischer Richtigstellung von 186.680,85 EUR.
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