LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2017
L 9 KR 511/16 KL ER
Normen:
SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4;

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Änderung eines Anordnungsbeschlusses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 511/16 KL ER

DRsp Nr. 2017/6898

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Änderung eines Anordnungsbeschlusses

Eine Änderung gemäß § 86b Abs. 1 S. 4 SGG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen eingetreten sind, neuer Vortrag aus nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen bislang nicht vorgebracht werden konnte oder das zugrunde liegende Recht geändert wurde.

1. Auch rechtskräftige Beschlüsse, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, nehmen an der Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für die Beteiligten eines solchen Verfahrens teil. 2. Denn nicht nur im Hauptsache-, sondern auch im Anordnungsverfahren besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Überlastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen. 3. Beschlüsse im gerichtlichen Eilverfahren beinhalten nicht die vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die abschließende - endgültige - Regelung eines vorläufigen Zustands. 4. Dies gilt auch, soweit sie Eilanträge zurückweisen.