LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2021
21 TaBVGa 1271/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 283
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 3/20

Einstweiliger Rechtsschutzantrag auf Unterlassung der Einleitung einer Betriebsratswahl ohne ErfolgNichtigkeit einer Betriebsratswahl bei massiven RechtsverstößenBehinderung von Bewerbern für Betriebsrat als NichtigkeitsgrundUnterschiedliche Auswirkungen bei Fehlern zur Wahl des Wahlvorstands und der Betriebsratswahl an sich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 21 TaBVGa 1271/20

DRsp Nr. 2021/5511

Einstweiliger Rechtsschutzantrag auf Unterlassung der Einleitung einer Betriebsratswahl ohne Erfolg Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei massiven Rechtsverstößen Behinderung von Bewerbern für Betriebsrat als Nichtigkeitsgrund Unterschiedliche Auswirkungen bei Fehlern zur Wahl des Wahlvorstands und der Betriebsratswahl an sich

1. Die Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl kann einem Wahlvorstand untersagt werden, wenn dessen Wahl nichtig ist. 2. Die Wahl eines Wahlvorstands ist nur dann nichtig, wenn in einem so hohen Maße gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht. 3. Eine Verletzung des passiven Wahlrechts kommt als Nichtigkeitsgrund nur in Betracht, wenn tatsächlich zur Kandidatur bereite Beschäftigte daran gehindert worden sind. 4. Eine unrichtige Feststellung der Anzahl der Anwesenden oder der abgegebenen Stimmen führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Wahl. 5. Fehler bei der Wahl des Wahlvorstands haben nicht dasselbe Gewicht wie vergleichbare Fehler bei der Wahl des Betriebsrats.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.09.2020 - 4 BVGa 3/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 2;

Gründe: