FG Thüringen - Urteil vom 09.10.2002
IV 512/00
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b ;

Eintrag in die Handwerksrolle als Voraussetzung für Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage; Investitionszulage 1993

FG Thüringen, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen IV 512/00

DRsp Nr. 2003/5676

Eintrag in die Handwerksrolle als Voraussetzung für Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage; Investitionszulage 1993

1. Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage ist unter anderem, dass der Anspruchsberechtigte in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist. 2. Ist Anspruchsberechtigter eine GmbH & Co. KG, die selbst nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann ein Eintrag der Komplementär-GmbH nur dann ausnahmsweise genügen, wenn die KG durch formwechselnde Umwandlung aus der GmbH hervorgegangen ist.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage im Jahr 1993 erfüllt hat.