OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2015
3 Wx 18/15
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; GmbHG § 65 Abs. 1; GmbHG § 67 Abs. 1; HGB § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
AG Krefeld, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Eintragung der Bestellung eines Liquidators in das HandelsregisterEinreichung einer elektronischen Aufzeichnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 18/15

DRsp Nr. 2020/14300

Eintragung der Bestellung eines Liquidators in das Handelsregister Einreichung einer elektronischen Aufzeichnung

In Fällen, in denen das Gesetz die Einreichung einer Urschrift oder einer einfachen Abschrift zum Handelsregister vorsieht, ist die Einreichung einer elektronischen Aufzeichnung ausreichend.

Tenor

Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Krefeld vom 27.11.2014 und vom 22.12.2014 werden aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von den darin aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung der Bestellung des Liquidators in das Handelsregister abzusehen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; GmbHG § 65 Abs. 1; GmbHG § 67 Abs. 1; HGB § 12 Abs. 2;

Gründe

I.