FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.03.2008
1 K 1846/05
Normen:
StBerG § 23 Abs. 1 S. 3 ; StBerG § 26 Abs. 1 ;

Eintragung der weiteren Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins auch bei Übernahme der Leitung durch eine Person, die bereits eine Beratungsstelle in einem 70 km entfernten Ort leitet

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 1846/05

DRsp Nr. 2008/16412

Eintragung der weiteren Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins auch bei Übernahme der Leitung durch eine Person, die bereits eine Beratungsstelle in einem 70 km entfernten Ort leitet

1. Der Eintragung einer weiteren Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht nicht entgegen, dass die im Einfamilienhaus der künftigen Leiterin geplante weitere Beratungsstelle etwa 70 km entfernt von deren ersten Beratungsstelle liegt. Die Entfernung begründet keine Bedenken gegen die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen. 2. Die Eintragung kann beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 StBerG nur abgelehnt werden, wenn offensichtlich die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 StBerG hinsichtlich der weiteren Beratungsstelle nicht erfüllt sind.

Normenkette:

StBerG § 23 Abs. 1 S. 3 ; StBerG § 26 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der im Bundesgebiet mehrere Beratungsstellen unterhält, eine davon in H., die von Frau B. geleitet wird.