Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.000 €.
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