BGH - Beschluss vom 09.02.2017
V ZB 166/15
Normen:
FamFG § 74 Abs. 6 S. 2; ZPO § 563 Abs. 4; GBO § 78 Abs. 3; HGB § 15;
Fundstellen:
IPRax 2019, 258
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 FH 7407N-14
KG, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 400/15

Eintragung einer ausländischen Gesellschaft unter ihrem Namen in das Grundbuch (hier: einfache Gesellschaft) italienischen Rechts; Ermittlung des ausländischen Rechts von Amts wegen durch den Tatrichter; Heranziehung der maßgeblichen Normen des Codice civile; Verfahrensfehlerhafte Ermittlung das italienischen Rechts durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen V ZB 166/15

DRsp Nr. 2017/3743

Eintragung einer ausländischen Gesellschaft unter ihrem Namen in das Grundbuch (hier: "einfache Gesellschaft") italienischen Rechts; Ermittlung des ausländischen Rechts von Amts wegen durch den Tatrichter; Heranziehung der maßgeblichen Normen des Codice civile; Verfahrensfehlerhafte Ermittlung das italienischen Rechts durch das Beschwerdegericht

Ein Tatrichter hat ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Die Ermittlung des fremden Rechts darf sich nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung und deren Entwicklung berücksichtigen. Durch das Rechtsbeschwerdegericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.000 €.

Normenkette:

FamFG § 74 Abs. 6 S. 2; ZPO § 563 Abs. 4; GBO § 78 Abs. 3; HGB § 15;