OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2017
I-3 Wx 110/17
Normen:
GenG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 13
ZIP 2018, 225
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 40 AR 90/17

Eintragung einer Genossenschaft mit dem Gegenstand der Führung eines Restaurantbetriebes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 110/17

DRsp Nr. 2017/15787

Eintragung einer Genossenschaft mit dem Gegenstand der Führung eines Restaurantbetriebes

1. Das die grundlegende Struktur einer eingetragenen Genossenschaft ausmachende Identitätsprinzip (grundsätzliche Personenidentität zwischen Kapitalgeber und Kunden mit dem einheitlichen Interesse der wirtschaftlichen Förderung), ist bei einer (hier zumindest in erster Linie der Führung eines Restaurantbetriebes einschließlich des Ein- und Verkaufs von Lebensmitteln dienenden) Dienstleistungs-Produktivgenossenschaft gewahrt, wenn die Mitglieder gleichzeitig Unternehmer und Mitarbeiter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind; die Förderleistung besteht dann in der Schaffung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, der Vergütung für die geleistete Arbeit und hierneben der Teilnahme am Gewinn. 2. Die Vorgesellschaft ist - ungeachtet der noch ausstehenden Rechtsfähigkeit - gegen die Ablehnung ihres Eintragungsgesuchs durch das Registergericht selbst beschwerdebefugt.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht mit der Begründung zurückzuweisen, bei der betroffenen Vorgenossenschaft seien die gesetzlichen Merkmale einer Genossenschaft nicht feststellbar.

Normenkette:

GenG § 1 Abs. 1;

Gründe