Die Erhebung der Klage der Antragsgegnerin zum Landgericht Potsdam -
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Die Erhebung der Klage steht der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegen, weil die Klage offensichtlich unbegründet ist (§ 16 III 3 Nr. 1 UmwG). Sie erweist sich auf Grund des unstreitigen Vortrages, ohne dass es weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf, zweifelsfrei als unbegründet (vgl. Widmann/Mayer-Fronhöfer, UmwR, Stand: 197. Lfg., § 16 UmwG Rdnr. 152 f.; Schmitt/Hörtnagl-Winter, UmwG, 9. Aufl. 2020, § 16 Rdnr. 56, 58 m. zahlr. w. Nachw.).
Keiner der mit der Klage (AS 13 = Bl. 310 ff.) vorgetragenen Erwägungen spricht für die Unwirksamkeit der Verschmelzungsbeschlüsse.
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