AG Frankfurt/Main, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 72 AR 692/14
OLG Frankfurt/Main, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 229/14
Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat; Erforderlichkeit der Eintragung der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts in das Handelsregister; Auskunftspflicht des Geschäftsführers der Gesellschaft über ein Bestellungshindernis nach nationalem Recht in Form eines gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbots in seiner Person; Vorlagebschluss an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit mit Art. 30 der RL 2017/1132;
BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen II ZB 25/17
DRsp Nr. 2019/8995
Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat; Erforderlichkeit der Eintragung der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts in das Handelsregister; Auskunftspflicht des Geschäftsführers der Gesellschaft über ein Bestellungshindernis nach nationalem Recht in Form eines gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbots in seiner Person; Vorlagebschluss an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit mit Art. 30 der RL 2017/1132;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30. Juni 2017, S. 46) und von Art. 49, 54AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Angabe der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts erforderlich ist?
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