OLG München - Beschluss vom 08.02.2011
31 Wx 2/11
Normen:
HGB § 8; HGB § 106; HGB § 162;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 14.12.2010

Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 2/11

DRsp Nr. 2011/2453

Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister

Keine Eintragung eines mit einer Kommanditgesellschaft als beherrschter Gesellschaft abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Registergericht - vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 8; HGB § 106; HGB § 162;

Gründe:

I. Zur Eintragung in das Handelsregister der D. GmbH & Co. KG ist angemeldet, dass diese als beherrschte Gesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag vom 2.12.2010 mit der W. GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft geschlossen hat, dem die Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften zugestimmt haben. Alleinige Kommanditistin der beteiligten Gesellschaft ist die W. GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 100.000 €, persönlich haftende Gesellschafterin ist die D. Verwaltungs-GmbH. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht angenommen, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht im Handelsregister der beherrschten Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann.