OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.02.2015
12 W 129/15
Normen:
BGB § 181; GmbHG § 7 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 2; GmbHG § 78;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
MDR 2015, 411
NJW-RR 2015, 1073
NotBZ 2015, 398
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 08.01.2015

Eintragungsfähigkeit der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von der Beschränkung des § 181 BGB

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 12 W 129/15

DRsp Nr. 2015/3720

Eintragungsfähigkeit der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von "der Beschränkung" des § 181 BGB

1. § 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens.2. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von "der Beschränkung" des § 181 BGB müssen erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung Befreiung erteilt wird. Eine Anmeldung bzw. ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, in der/dem - ohne weiteren Hinweis - nur eine Befreiung von "der Beschränkung" des § 181 BGB angeführt wird, ist insoweit unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 8. Januar 2015, Gz.: HRB ... wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181; GmbHG § 7 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 2; GmbHG § 78;

Gründe

I.