Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 6.3.2017, Punkt 2, wird zurückgewiesen.
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Registergericht im Rahmen seiner Prüfpflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Vollzugshindernis für die Eintragung der Vertretungsregelung betreffend den zur Eintragung angemeldeten Geschäftsführer darin liegt, dass dessen Vertretungsregelung gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017 nicht mit der satzungsgemäßen Vertretungsregelung im Einklang steht. Da die Vertretungsregelung zum Vollzug geändert werden muss, hat das Registergericht auch zu Recht die Anmeldung durch Zwischenverfügung beanstandet (vgl. Krafka/Kühn, Registergericht 10. Auflage Rn.1090).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist unmaßgeblich, dass die Anmeldung inhaltlich dem Beschluss der Gesellschafterin vom 16.1.2017 entspricht.
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