OLG Thüringen - Beschluss vom 30.08.2018
2 W 260/18
Normen:
GmbHG § 33; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamFG § 374 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 12.06.2018

Eintragungsfähigkeit der Erhöhung des Stammkapitals einer AG durch Einlage von Gesellschaftsanteilen

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 2 W 260/18

DRsp Nr. 2019/1658

Eintragungsfähigkeit der Erhöhung des Stammkapitals einer AG durch Einlage von Gesellschaftsanteilen

Eine Kapitalerhöhung durch Einlage von Anteilen an einer Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen, wenn sich ein wirtschaftlicher Wert der Beteiligung feststellen lässt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Jena - Registergericht - Az. HRB ... (Fall 7) vom 12.06.2018 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragung der angemeldeten Tatsachen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 33; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamFG § 374 Nr. 1;

Gründe:

I.