OLG München - Beschluss vom 05.03.2012
31 Wx 47/12
Normen:
GmbHG § 10; HRV § 43 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 1513

Eintragungsfähigkeit der Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als Sprecher

OLG München, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 47/12

DRsp Nr. 2013/2340

Eintragungsfähigkeit der Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als "Sprecher"

HRV § 43 Nr. 4 In das Handelsregister kann die Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als "Sprecher der Geschäftsführung" nicht eingetragen werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht- vom 23.1.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 10; HRV § 43 Nr. 4;

Gründe

I.

Zur Eintragung im Handelsregister der beteiligten GmbH ist u.a. angemeldet:

"Zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft wurde S.G. bestellt. Die Vertretung durch den neuen Geschäftsführer ist geregelt wie folgt: Sie vertritt die Gesellschaft gemäß der Satzung.

Herr. R.L., bisher bereits Geschäftsführer der Gesellschaft, ist jetzt Sprecher der Geschäftsführung."

Nach der allgemeinen Vertretungsregelung der Gesellschaft vertritt ein Geschäftsführer die Gesellschaft allein, sofern ein Geschäftsführer bestellt ist. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.