OLG Bremen - Beschluss vom 15.09.2009
2 W 61/09
Normen:
BGB § 181; GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 10 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 73
GmbHR 2009, 1210
NJW 2010, 542
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5/09
AG Bremen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AR 340/09

Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Vertretungsregelung bei Gründung einer Unternehmensgesellschaft

OLG Bremen, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 2 W 61/09

DRsp Nr. 2010/4279

Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Vertretungsregelung bei Gründung einer Unternehmensgesellschaft

Auch bei der Gründung einer Unternehmensgesellschaft im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist im Handelsregister eine abstrakte Vertretungsregelung neben der konkreten, die Befreiung von § 181 BGB berücksichtigenden Einzelfallregelung (unechter Satzungsbestandteil) eintragungsfähig.

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Bremen vom 27.05.2009 sowie des Landgerichts - 3. Kammer für Handelssachen - vom 03.06.2009 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bremen - Registergericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 181; GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 10 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 2;

Gründe:

I. Am 19.03.2009 meldete der Geschäftsführer der Antragstellerin die Gründung der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Beifügung der nach dem Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) im vereinfachten Verfahren erstellten Gründungsurkunde zur Eintragung ins Handelsregister an.

Zur Geschäftsführung und Vertretungsregelung enthält die Anmeldung Folgendes: