OLG München - Beschluss vom 03.02.2015
31 Wx 12/14
Normen:
GmbHG § 5a; 9c; BayHkaG Art.18 Abs. 1 Satz 2; BayHkaG Art. 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 123
GmbHR 2015, 318
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 04 AR 527/13

Eintragungsfähigkeit einer Unternehmensgesellschaft mit dem Gegenstand tierärztlicher Behandlung in das Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 12/14

DRsp Nr. 2015/2905

Eintragungsfähigkeit einer Unternehmensgesellschaft mit dem Gegenstand tierärztlicher Behandlung in das Handelsregister

Eine Unternehmensgesellschaft (UG), deren Unternehmensgegenstand die tierärztliche Behandlung ist, kann im Freistaat Bayern nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Registergericht - vom 3.12.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 5a; 9c; BayHkaG Art.18 Abs. 1 Satz 2; BayHkaG Art. 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der von ihm errichteten "Tierarztpraxis Dr. P. (UG (haftungsbeschränkt)" in das Handelsregister. Ziffer 2 des für die Gründung der Einpersonengesellschaft verwendeten Musterprotokolls nennt als Gegenstand des Unternehmens "tierärztliche Behandlung". Der Gesellschafter, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt wurde, ist approbierter Tierarzt.

Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Führung der Tierpraxis in der zur Eintragung angemeldeten Rechtsform gegen Art. 18 Abs. 1 BayHKaG verstößt.