OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2017
27 W 141/16
Normen:
BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 9802 (Fall 4)

Eintragungsfähigkeit einer Vertretungsregelung im Handelsregister

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 27 W 141/16

DRsp Nr. 2018/13993

Eintragungsfähigkeit einer Vertretungsregelung im Handelsregister

1. Eine Vertretungsregelung, wonach "von den Beschränkungen des §§ 181 BGB .... jeder persönlich haftende Gesellschafter befreit (ist) - ist er keine natürliche Person, sind es auch seine Vertretungsorgane" ist nicht eintragungsfähig. 2. Im Handelsregister sind nur die aktuellen nicht jedoch zukünftig mögliche, aber noch nicht realisierte Vertretungsbefugnisse eintragungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 07.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 28.09.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 18.10.2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 1;

Gründe

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach eine Anmeldung der Vertretungsregelung "(...) Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jeder persönlich haftende Gesellschafter befreit - ist er keine natürliche Person, sind es auch seine Vertretungsorgane" nicht eintragungsfähig ist.

a)