Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Freiburg vom 27. April 2015 insgesamt aufgehoben. Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Doktortitel vorzunehmen.
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist eine seit dem 23. Juni 2009 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (im Folgenden: Registergericht) eingetragene Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten.
Am 26. Februar 2015 meldeten die Partner der Antragstellerin eine weitere Partnerin - Rechtsanwältin Dr. A. - zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Ferner teilten sie mit, der als "B. , D. " eingetragene Partner sei inzwischen promoviert.
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