Streitig ist, ob betreffend die Einkommensteuerveranlagungszeiträume 1998 und 1999 bezüglich der geänderten Einkommensteuerbescheide vom 20.05.2011 Festsetzungsverjährung vorliegt.
Mit Schreiben vom 02.05.2010, eingegangen beim Beklagten am 03.05.2010, erklärten die Kläger als Erben ihrer Mutter, Frau A, verstorben am 00.02.2008, Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. für die Streitjahre nach. Ihrem Schreiben fügten sie eine fünfseitige Aufstellung der Zinserträge 1998 bis 2002 bei. Der Kläger wurde in dem Schreiben zum Zustellungsbevollmächtigten für die wegen der Nacherklärung zu ändernden Einkommensteuerbescheide bestimmt.
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