Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob dem Erlass des Schenkungsteuerbescheids vom 19.05.2015 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegensteht.
Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 14.06.2006 (URNr. xxx des Notars Z , 2 ) überließ Y unter 2. Überlassung den Grundbesitz FlNr. xxx/4, xxx/9 und xxx/8 des Grundbuchs des Amtsgerichts 1 für A-Stadt Band xx Blatt xxxx, bestehend aus A-Straße; Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Gartenland sowie Gebäude und Freifläche zu gesamt xxxx qm, "mit allen Bestandteilen und eventuellem Zubehör sowie den gesamten in dem Wohnhaus befindlichen Inventar und auch alle weiteren in dem Wohnhaus befindlichen beweglichen Gegenständen in ihrer Sachgesamtheit" an seine Ehefrau, die Klägerin, zum Alleineigentum. Weiter heißt es: "Auf Einzelaufführung der mitüberlassenen Gegenstände wird von den Vertragsteilen ausdrücklich verzichtet, da hiervon sämtliche Gegenstände in dem Wohnhaus in ihrer Gesamtheit betroffen sind."
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