I.
Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau begehren die Durchführung getrennter Einkommensteuerveranlagungen mit dem Ziel der Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag).
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
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