FG Hamburg - Urteil vom 26.02.2020
5 K 95/17
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 3; AO § 171 Abs. 7; AO § 171 Abs. 9;

Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuer; Veranlassung der Korrektur des Steuerbescheids; Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 5 K 95/17

DRsp Nr. 2022/7638

Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuer; Veranlassung der Korrektur des Steuerbescheids; Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

1. Eine Anzeige i.S.v. § 171 Abs. 9 AO setzt die Erkennbarkeit des Willens des Steuerpflichtigen voraus, eine Korrektur des Steuerbescheids veranlassen zu wollen.2. § 171 Abs. 7 AO ist auch in Bezug auf Steuerhinterziehung der Erben anwendbar.3. Eine Vervielfältigung der verlängerten Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Falle einer Steuerhinterziehung seitens des Erblassers und einer späteren Steuerhinterziehung durch Unterlassen seitens der Erben findet nicht statt.4. Zum Beginn der Strafverfolgungsverjährung im Falle einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Nacherklärung gem. § 153 AO.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 3; AO § 171 Abs. 7; AO § 171 Abs. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuer 2003 sowie um Hinterziehungszinsen und die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Nacherklärung von Kapitalerträgen.

Kläger sind A, Ehefrau des am ... 2009 verstorbenen B, sowie C, D und E als Erben zu je 1/3 nach B.