Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2003 vom 10.04.2013 sowie zur Feststellung gem. § 37 KStG zum 31.12.2003 und gem. § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003, jeweils vom 12.03.2013, in Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 04.11.2016 werden die Körperschaftsteuer 2003 unter Minderung des zu versteuernden Einkommens um ... € (entspricht Auflösung § 6b Rücklage [... €] und Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG [... €]) und unter Berücksichtigung eines auf der Grundlage einer um ... € verringerten verdeckten Gewinnausschüttung ermittelten Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrages festgesetzt und die Beträge gem. § 37 KStG zum 31.12.2003 und gem. § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 entsprechend festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Berechnung der Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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