FG Niedersachsen, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 466/09
Eintritt der materiellen Bestandskraft eines Bescheids über die Ablehnung von Kindergeld auch bei Ablehnung des Antrags aus rein formellen Gründen
BFH, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen III B 200/10
DRsp Nr. 2011/10747
Eintritt der materiellen Bestandskraft eines Bescheids über die Ablehnung von Kindergeld auch bei Ablehnung des Antrags aus rein formellen Gründen
1. NV: Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.2. NV: Ein Steuerbescheid kann, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur unter den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Gründen aufgehoben oder geändert werden. Das gilt auch dann, wenn die (bestandskräftige) Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgte, weil anspruchserhebliche Tatschen nicht mitgeteilt oder nachgewiesen wurden.3. NV: Der Beweis des Zugangs eines mit einfachem Brief versandten Bescheids kann auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1FGO geführt werden.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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