Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2019 aufgehoben
a)im Schuldspruch betreffend die Hinterziehung von Umsatzsteuer der B. GmbH für die Monate Januar bis August 2012 (Taten 14 bis 21 der Anklage);
b)im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen;
c)im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung mit den zugehörigen Feststellungen.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
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