BGH - Beschluss vom 27.10.2020
1 StR 148/20
Normen:
AO § 168 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 117
BFH/NV 2021, 431
NStZ 2021, 294
StV 2021, 736
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7860 Js 249628/12 KLs 15/17

Eintritt der Vollendung bei der Straftat der Steuerhinterziehung; Führen der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder einer Steuervergütung

BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 1 StR 148/20

DRsp Nr. 2020/17615

Eintritt der Vollendung bei der Straftat der Steuerhinterziehung; Führen der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder einer Steuervergütung

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Betreffen die Taten die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steueranmeldungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Anmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2019 aufgehoben

a)

im Schuldspruch betreffend die Hinterziehung von Umsatzsteuer der B. GmbH für die Monate Januar bis August 2012 (Taten 14 bis 21 der Anklage);

b)

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen;

c)

im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung mit den zugehörigen Feststellungen.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.