VGH Bayern - Urteil vom 19.03.2020
3 B 18.2496
Normen:
BayBG Art. 71 Abs. 3; BayBeamtVG Art. 11 Abs. 2 S. 1; BayBeamtVG Art. 23 Abs. 1; BayBesG Art. 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 1 K 15.1304

Eintritt des Versorgungsfalls am letzten Tag dieses Monats bei Eintritt eines Beamten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand; Beginn des Ruhestands bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit i.R.d. Festsetzung der Versorgungsbezüge

VGH Bayern, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 3 B 18.2496

DRsp Nr. 2020/7888

Eintritt des Versorgungsfalls am letzten Tag dieses Monats bei Eintritt eines Beamten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand; Beginn des Ruhestands bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit i.R.d. Festsetzung der Versorgungsbezüge

Tritt eine Beamtin/ein Beamter mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, so tritt der Versorgungsfall am letzten Tag dieses Monats ein (entgegen BVerwG, B.v. 7.12.2015 - 2 B 79.14 - juris).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BayBG Art. 71 Abs. 3; BayBeamtVG Art. 11 Abs. 2 S. 1; BayBeamtVG Art. 23 Abs. 1; BayBesG Art. 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der 1955 geborene Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Dezember 2014, zugestellt am 12. Dezember 2014, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.