SG Duisburg - Urteil vom 19.10.2006
S 12 (31) AL 46/06
Normen:
KSchG § 1a ; SGB III § 144 Abs. 1 Satz 1 ;

Eintritt einer Sperrzeit

SG Duisburg, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen S 12 (31) AL 46/06

DRsp Nr. 2007/12022

Eintritt einer Sperrzeit

Normenkette:

KSchG § 1a ; SGB III § 144 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

1 Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.

Der am 18.10.1949 geborene Kläger meldete sich am 13.10.2005 zum 01.01.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung endete sein seit dem 01.04.1964 bestehendes Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 30.05. zum 31.12.2005. Nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 30.05.2005 erfolgte die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nach Anhörung des Betriebsrates, der ihr nicht widersprochen hatte. Ferner heißt es in dem Kündigungsschreiben: "Gemäß § 1 a KSchG möchten wir Sie hiermit darauf hinweisen, dass Sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2005 eine Abfindung in Höhe von Euro 108.000 (i.W. einhundertachttausen) brutto erhalten, sofern sie gegen die Kündigung keine Klage erheben. Mit Zahlung dieser Abfindung sind auch alle eventuellen Ansprüche aus dem Interessenausgleich und Sozialplan der MMB abgegolten." Der Kündigung des schwerbehinderten Klägers hatte der Landschaftsverband Rheinland ausweislich seines Bescheides vom 23.05.2003 gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zugestimmt. Diesem Bescheid hatte der Kläger nicht widersprochen. Kündigungsschutzklage hat er nicht erhoben.