OLG München - Beschluss vom 15.03.2017
25 U 4197/16
Normen:
MB-KK 1976 § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 4197/16
LG Ingolstadt, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1084/11

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Implantatversorgung mit Keramikimplantaten

OLG München, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 25 U 4197/16

DRsp Nr. 2018/11382

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Implantatversorgung mit Keramikimplantaten

Ein privater Krankenversicherer ist nicht gem. § 1 Abs. 2 MB-KK 1976 eintrittspflichtig für die Kosten der Behandlung mit Keramikimplantaten, da diese Behandlungsmethode noch nicht ausreichend erforscht ist und die Vorteile der anerkannten Behandlungsmethode der Versorgung mit Titanimplantaten im Verhältnis zu den Nachteilen zu vernachlässigen sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.08.2016, Aktenzeichen 21 O 1084/11 Ver, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.325,06 € festgesetzt.

Normenkette:

MB-KK 1976 § 1 Abs. 2;

Gründe

I.