Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Es wird festgestellt, dass das zwischen der S./C. und der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer ... fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 70 %, die Beklagte trägt sie zu 30 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer selbst.
III.Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV.
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