OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2018
4 U 93/16
Normen:
GmbHG § 64;
Fundstellen:
BB 2018, 2321
DStR 2018, 2033
DStR 2019, 227
GmbHR 2018, 970
ZIP 2018, 1542
r+s 2018, 534
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 04.05.2016

Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für vom Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG veranlasste Zahlungen der Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 93/16

DRsp Nr. 2018/10050

Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung für vom Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG veranlasste Zahlungen der Gesellschaft

Eine D&O-Versicherung ist nicht eintrittspflichtig hinsichtlich Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gem. § 64 GmbHG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass das zwischen der S./C. und der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer ... fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 70 %, die Beklagte trägt sie zu 30 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer selbst.

III.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV.