OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2015
6 U 110/14
Normen:
UWG § 5; UKlaG § 1; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 271/13

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Kosten anwaltlicher Beratung ohne vorherige Durchführung eines Mediationsversuchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 6 U 110/14

DRsp Nr. 2015/8031

Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Kosten anwaltlicher Beratung ohne vorherige Durchführung eines Mediationsversuchs

1. Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. 2. Zur Frage des irreführenden Gebrauchs der Begriffe "Rechtsschutzversicherung" und "Mediation" in dem in Leitsatz 1 genannten Fall.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.5.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Vorständen, zu unterlassen,

in Rechtsschutzversicherungen die folgenden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu verwenden oder sich auf sie zu berufen: