BFH - Beschluß vom 19.01.2000
IV B 69/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 860

Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils

BFH, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen IV B 69/99

DRsp Nr. 2000/3665

Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils

Die Rüge, das angefochtene Urteil habe sich mit den vorgebrachten Entschuldigungsgründen nicht auseinander gesetzt, begründet keinen Verfahrensfehler. Diese Rüge zielt vielmehr auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung, d. h. auf einen materiell-rechtlichen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.