Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.
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