BFH - Beschluss vom 22.07.2003
X B 97/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 52

Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils

BFH, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen X B 97/02

DRsp Nr. 2003/14522

Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils

1. Im Verfahren der NZB sind Einwände gegen die sachliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils unbeachtlich.2. Eine Sachaufklärung setzt voraus, dass nicht nur die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden, sondern auch dargelegt wird, inwiefern das Urteil des FG - ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG - auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.