Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
1.
Ein von ihr geltend gemachter Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen könnte, liegt nicht vor.
a)
Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) hätte als Beweismittel ihre vollständigen Bankkontoauszüge der Streitjahre besorgen und zur Sachverhaltsermittlung heranziehen müssen, weil sie nur anhand dieser Kontoauszüge zu ihrer Entlastung hätte nachweisen können, wann sie welche Miete gezahlt habe und welche Zahlungen, insbesondere Ratenzahlungen sie geleistet habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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