Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte kann der Vertragsstrafenforderung den Einwand veränderter Umstände entgegenhalten.
Keiner näheren Erörterung bedarf, dass zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag auch durch die jahrelang verzögerte Annahme des unbefristet erklärten Vertragsangebots zustandekommen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006,
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