BFH - Beschluss vom 19.10.2011
IX B 90/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2051/05

Einwandfreie und vollständige Berücksichtigung des Inhalts der vorgelegten Akten und des Vorbringens der Prozessbeteiligten durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen IX B 90/11

DRsp Nr. 2011/21542

Einwandfreie und vollständige Berücksichtigung des Inhalts der vorgelegten Akten und des Vorbringens der Prozessbeteiligten durch das Gericht

1. NV: Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff seiner Entscheidung zugrundezulegen. 2. NV: Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG erkennbar Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, und es damit einen Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht seiner Entscheidung zugrundelegt. 3. NV: Objekt der Vermietung muss nicht zwingend eine (abgeschlossene) Wohnung sein, sondern kann auch ein bestimmter Teil eines Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer und Räumlichkeiten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konkludent geltend gemachte Verfahrensmangel der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).