FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.08.2022
5 Ko 481/22
Normen:
JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1;

Einwendungen des Erinnerungsführers gegen die Verpflichtung zur Duldung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer gerichtlichen Kostenrechnung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 5 Ko 481/22

DRsp Nr. 2022/13159

Einwendungen des Erinnerungsführers gegen die Verpflichtung zur Duldung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer gerichtlichen Kostenrechnung

Tenor

Die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen:) vom 28. Dezember 2020 war und ist unzulässig.

Normenkette:

JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung(en) aus der ihm unter dem 28. Dezember 2020 erteilten Kostenrechnung (Kassenzeichen:) zu dem von ihm anhängig gemachten finanzgerichtlichen Klageverfahren 5 K 7/20.

Der Erinnerungsführer erhob zunächst im Mai 2020 wegen der Einkommensteuer 2014 Klage bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 3/20 in das Prozessregister eingetragen wurde. Für dieses Klageverfahren erhielt der Erinnerungsführer im Juli 2020 eine Kostenrechnung (Kassenzeichen:) über 284,00 Euro, die er in der Folgezeit beglichen hat und die nicht Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens ist.