Die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen:) vom 28. Dezember 2020 war und ist unzulässig.
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung(en) aus der ihm unter dem 28. Dezember 2020 erteilten Kostenrechnung (Kassenzeichen:) zu dem von ihm anhängig gemachten finanzgerichtlichen Klageverfahren
Der Erinnerungsführer erhob zunächst im Mai 2020 wegen der Einkommensteuer 2014 Klage bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen
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